1.1 Der Eckernförder Schachclub erhebt derzeit
monatlich folgende Beiträge:
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a) Erwachsene: |
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6,50 Euro |
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b) Studenten und Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr sowie Hartz-IV- oder Sozialgeldempfänger sowie Teilnehmer am freiwilligen Wehrdienst oder am freiwilligen sozialen Jahr: |
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4,00 Euro |
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c) Kinder und Jugendliche: |
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3,50 Euro |
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d) Familienbeitrag (Eltern mit Kindern unter 18 Jahren): |
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10,00 Euro |
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e) Mitglieder, die im Vorstand (auch kooptiert) für den Verein tätig sind, entrichten zum Ausgleich ihres Arbeitsaufwandes (Zeit-, Sachaufwand) jeweils 50% des fälligen Beitrags. |
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1.2 Die Höhe der Beiträge wird durch die ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des
Vorstands festgesetzt.
1.3 Nachweise für die Berechtigung zur Einstufung in
die Beitragsklasse b) sind auf Verlangen vorzulegen.
1.4 Eine rückwirkende Beitragsermäßigung ist
ausgeschlossen.
2.1 Der Mitgliedsbeitrag soll im Lastschriftverfahren
entrichtet werden. Die Beiträge werden zu Beginn der Monate
Januar und Juli für das jeweils folgende Halbjahr eingezogen.
Bei unterjährigem Eintritt wird für jeden Monat der
Mitgliedschaft ein Monatsbeitrag fällig.
2.2 Andernfalls ist der Beitrag unaufgefordert
(z. B. durch Dauerauftrag) innerhalb des 1. Monats sowie 7.
Monats des lfd. Jahres auf das Beitragskonto des Eckernförder
Schachclubs (KontoNr. 114 226 70 bei der Eckernförder Bank,
BLZ: 210 920 23) zu überweisen.
2.3 Ist der Beitrag nicht innerhalb jeweils der ersten
beiden Monate des Halbjahrs auf dem Beitragskonto des
Schachclubs eingegangen, ergeht eine Rechnung, für die eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von drei Euro zu entrichten
ist.
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Halbjahresbeitrag im
Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte; das Mitglied hat
dann keinen Anspruch, an Turnieren teilzunehmen.
Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, so kann
auf Antrag des Kassenwarts der Ausschluss erfolgen. Der
Ausschluss kann nur zum Ende eines Quartals wirksam
werden.
2.4 Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen
abweichende Regelungen über die Beitragshöhe und/oder
Zahlungsweise treffen. Diese Fälle sind aktenkundig zu machen.